§ 322 Spaltungsplan
Stand: 07.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/322#abs-1 (1) Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesellschaft stellt einen Spaltungsplan auf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/322#abs-2 (2) Der Spaltungsplan oder sein Entwurf enthalten mindestens neben den in § 307 Absatz 2 Nummer 1 bis 14 und 16 genannten Angaben die folgenden Angaben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/322#abs-3 (3) Bei einer Ausgliederung sind die Angaben gemäß § 307 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 und 13 nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/322#abs-4 (4) Der Spaltungsplan muss notariell beurkundet werden.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 322 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 12.11.1998 – 2 AZR 459/97Kündigungsschutz im Kleinbetrieb: Voraussetzungen einer gemeinsamen Verwaltung rechtlich selbständiger kirchlicher Körperschaften nach § 23 Abs. 1 KSchG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- ArbG Hagen, 02.12.2020 – 3 Ca 1045/20Zitiert von 1
- BAG, 22.09.2005 – 6 AZR 526/04Zitiert von 9
- BAG, 03.06.2004 – 2 AZR 386/03Kündigungsschutz bei Auslandsberührung: Voraussetzungen eines inländischen Betriebs im Sinne des § 23 Abs. 1 KSchG bei einer reinen Briefkastenadresse Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 88
- BAG, 18.10.2000 – 2 AZR 494/99Sonderkündigungsschutz nach Unternehmensspaltung: Unwirksamkeit der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei Auftreten wie in einem Gemeinschaftsbetrieb Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- LAG Baden-Württemberg, 13.02.2004 – 5 Sa 57/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 11.09.2025 – 6 SLa 85/25
- BAG, 28.02.2023 – 2 AZR 227/22Betriebsbedingte Kündigung - unternehmerische OrganisationsentscheidungZitiert von 40
- ArbG Hagen, 02.03.2021 – 5 Ca 1093/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 322 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 322 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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23.07.2001 Ausfertigung
§ 322 geändert, Abs. 1 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I 1852)
BGBl. 2001 I S. 1852
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.